Satzung (KOPIE)
-über die Benutzung und Gebühren für die Nutzung
des Dorfgemeinschaftshauses der Ortsgemeinde Gieleroth
vom 20.11.2025
Der Ortsgemeinderat Gieleroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt
gemacht wird:
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Benutzungsrecht
(1) Die Satzung regelt die Benutzung folgender Räume und Einrichtungen des Dorfgemeinschaftshauses in Gieleroth:
1. Saal
2. Abgetrennter Saal
3. Küche
4. Foyer
5. Toiletten
6. Stuhl- und Requisitenlager
(2) Den Einwohnern und allen Vereinen und Verbänden im Bereich der Ortsgemeinde Gieleroth steht ein Recht auf Nutzung im Rahmen dieser Satzung zu. Eine Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist für Minderjährige nur gemeinsam mit einem Erziehungsberechtigten zulässig.
(3) Auf Antrag kann die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses auch für andere Personen und Personengruppen, die nicht unter § 1 Abs. 2 fallen, zugelassen werden.
(4) Eine Benutzung des Bürgerhauses ist für Minderjährige nur gemeinsam mit einem Erziehungsberechtigten zulässig.
(5) Die Benutzung zu gemeindlichen Zwecken hat stets Vorrang (z. B. Ortsgemeinderatssitzungen, Wahlen).
(6) In den Innenräumen des Dorfgemeinschaftshauses sind Veranstaltungen mit Tieren nicht zulässig.
(7) Bei Anmeldung ist die beabsichtigte Benutzung dazustellen; Rechnungsadresse und Telefonnummer für Rückfragen sind mit der Anmeldung zu übermitteln. Für die Priorität der Nutzung ist allein der Zeitpunkt der Anmeldung bei dem Ortsbürgermeister maßgebend.
(8) Die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister kann die Überlassung der Räumlichkeiten an den Benutzer unter Bedingungen oder Auflagen stellen, etwa den Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung für Personen- und Mietsachschäden, die Stellung einer Kaution in Höhe der Benutzungsgebühr
oder die Einrichtung eines Sicherheits- oder Ordnungsdienstes.
(9) Personen oder Vereine können von dem Ortsbürgermeister nach groben Verstößen gegen diese Satzung von der künftigen Nutzung ausgeschlossen werden bzw. eine erteilte Nutzungserlaubnis widerrufen werden. Dies gilt auch im Falle der Nichterfüllung von Auflagen oder Bedingungen.
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Benutzungsmöglichkeit
(1) Die in § 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen können für Familienfeiern und Veranstaltungen benutzt werden.
Gewerbe- und politische Veranstaltungen bedürfen ausdrücklich der Genehmigung durch den Ortsbürgermeister oder durch dessen Bevollmächtigten.
(2) Der Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigter übt das Hausrecht aus.
(3) Der Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigter kann Personen aus dem Dorfgemeinschaftshaus verweisen, die die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden, andere Besucher belästigen oder in grobfahrlässiger Weise gegen diese Satzung verstoßen.
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Haftung
(1) Der Nutzer haftet selbstschuldnerisch für sämtliche während der Nutzungszeit entstehenden Schäden an dem Gebäude sowie an den Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen. Das Gleiche gilt für auftretende Schäden auf dem Parkplatz und den zum Dorfgemeinschaftshaus gehörenden Grünflächen.
(2) Beschädigungen an Einrichtungsgegenstände, Geräten, Böden, Wänden usw. sind der Ortsbürgermeisterin/ dem Ortsbürgermeister bzw. ihrer Beauftragten unverzüglich zu melden.
(3) Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung gegenüber dem Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses einschließlich des Parkplatzes. Sie übernimmt keine Haftung für Bekleidungsstücke und Wertgegenstände.
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Pflichten des Benutzers
(1) Der Benutzer hat sich bei Übergabe der Schlüssel an ihn in das Gebäude einweisen zu lassen.
(2) Der Benutzer hat die ihm überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Es ist ihm untersagt, Änderungen an Installationen oder technischen Einrichtungen vorzunehmen.
(3) Der Benutzer hat die überlassenen Räume einschließlich der mitbenutzten Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu reinigen und an die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten zu übergeben.
(4) Die benutzten Küchengeräte, das Küchengeschirr (Porzellan, Bestecke, Gläser und dergleichen) sind nach Beendigung der Benutzung der Hausverwaltung wieder ordnungsgemäß und vollständig zu übergeben.
(5) Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Reinigung selbst durchzuführen.
In diesen Fällen wird vom Benutzer eine Kaution erhoben. Bleibt die Reinigung ohne Beanstandung, so wird dieser Betrag erstattet.
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Benutzungsgebühren
(1) Für die Überlassung und Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) erhoben.
(2) Für Personen und Personengruppen, die nicht unter § 1 Abs. 2 fallen (siehe § 1 Abs. 3), wird eine besondere Vereinbarung bezüglich des Gebührensatzes getroffen.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Einrichtung des Dorfgemeinschaftshauses.
(4) Alle übrigen Kosten regelt die Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung und die Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses.
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Benutzung durch örtliche Vereine
(1) Den örtlichen Vereinen wird die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses zu den regelmäßigen Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie haben jedoch die Nebenkosten nach § 5 Absatz 4 dieser Satzung zu tragen.
(2) Bei allen übrigen kommerziellen und kulturellen Veranstaltungen der örtlichen Vereine sind die Gebühren gemäß der Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung und die Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses dieser Satzung zu entrichten. Eine, solcher Veranstaltung pro Jahr und Vereine, ist kostenfrei.
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Lieferungsvereinbarungen
Für das Dorfgemeinschaftshaus besteht ein Getränkeliefervertrag. Alle Getränke, mit Ausnahme von Wein, Sekt und Spirituosen, sind bei einer Veranstaltung von dem Getränkelieferanten zu beziehen. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 bedeutet einen groben Verstoß im Sinne des § 2 Absatz 3 dieser Satzung. Ebenso haftet der Nutzer für sämtliche Schäden, die der Ortsgemeinde Gieleroth hierdurch entstehen.
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Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Rückständige Gebühren und Forderungen unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für Rheinland- Pfalz.
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In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und die Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses der Ortsgemeinde Gieleroth vom 14.01.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.06.2011 außer Kraft.
Gieleroth, 14.12.2025
Ortsgemeinde Gieleroth
Silas Becker
Ortsbürgermeister