Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe
von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und
Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 1. SprengV). Als unmittelbare Nähe
kann man schon einen Abstand von 150 m bezeichnen.
Dies gilt als allgemeiner Hinweis für alle Feuerwerkbegeisterten, die das neue
Jahr mit Raketen und Knallereien beginnen möchten.
Katja Schütz
Ortsbürgermeisterin